Import von gedrosseltem Motorrad nach Österreich?

2 Antworten

Auszug aus http://www.oeamtc.at/portal/eigenimport-von-gebrauchtfahrzeugen-aus-der-eu+2500+1356966

1) Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis (als Nachweis dafür gelten: COC-Papier, (ausländischer) Datenauszug, ausländischer Typenschein, ausländische Zulassungsbescheinigung): diese Fahrzeuge müssen in Österreich nicht mehr genehmigt werden. Für die erstmalige Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich ist es aber unumgänglich, dass die entsprechenden Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Diese erforderliche Eintragung hat primär durch den Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) zu erfolgen. Sollte dieser untätig sein oder keiner vorhanden sein, so erfolgt die Eintragung durch den Landeshauptmann (Technische Prüfstellen). Sind die Daten bereits eingetragen, so kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.)Bei Gebrauchtfahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis: In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus einem Teil besteht, muss diese für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Zulassung vorgelegt werden. In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus Teil I und II besteht, müssen beide Teile vorgelegt werden

Für die Eingabe der Genehmigungsdaten muss bei allen Fahrzeugen, falls bereits eine periodische Begutachtung fällig gewesen wäre, ein positives österr. § 57a Gutachten vorgelegt werden. Dieses kann jedoch durch den Nachweis einer positiven, technischen Untersuchung eines anderen EU-Mitgliedstaates ersetzt werden (z. B. deutsche Hauptuntersuchung). Gegebenenfalls ist eine Übersetzung beizubringen, falls das ausländische Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst ist. An Stelle der Übersetzung kann allerdings immer auch ein positives, österreichisches § 57a Gutachten vorgelegt werden. Für die bloße Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ist keine Vorführung des Fahrzeuges notwendig. Vor der Zulassung ist unbedingt zu beachten, dass unmittelbar nach der Eintragung die anfallenden Steuern beglichen werden, da sonst eine Zulassung nicht erfolgen kann.

Aus diesen Angeben folgere ich, dass ein in Deutschland gedrosseltes Motorrad mit entsprechend berichtigten Papieren auch in Ö zulassungsfähig sein muss und man nicht mehr  erneut abnehmen lassen muss.

Ein Anruf bei der Zulassungstelle sollte jedoch eher eine gewisse Sicherheit bringen, als eine Anfrage in einem Forum ;-)

 

Mehr dazu auch hier: https://www.toeff-forum.ch/thread/7667-import-gedrosseltes-motorrad/


 

Alles in Ordnung, aber den Schweizer Link sollte man besser nicht beachten. Es sind zwar Nachbarländer, aber mehr auch nicht.

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@deralte

Bitte den letzten Link nicht beachten, Danke für den Hinweis!

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@geoka

Aber warum fragt man nicht erst bei den Behörden und kauft dann ein Moped im Ausland.....? Ich verstehe es nicht!

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