Aprilia rx 50 düse?

1 Antwort

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat...

https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html

Wenn du meine Antwort nicht verstehst, lege sie einfach unseren Freunden und Helfern vor. Diese Personen werden sie dir bestimmt sehr gerne erklären.

Nachtrag: Die Antwort gilt auch für Auspuffanlagen, die nicht rot lackiert sind!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Haben sie die frage nicht verstanden das ist mir bewusst

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@Nicimuch

Ich wiederhole nur noch einmal...

Wenn du meine Antwort nicht verstehst, lege sie einfach unseren Freunden und Helfern vor.
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Das gilt natürlich nur unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h + 3 km/h Toleranz nicht überschreitet. Sollte das Fahrzeug die Höchstgeschwindigkeit einhalten, liegt hier lediglich der Tatbestand "Fahren ohne Betriebserlaubnis" vor, was ein Bußgeld und eventuell einen Punkt mit sich zieht. Wobei bei einer Racing Auspuffanlage vermutlich noch der Vorsatz vorgeworfen wird, was das Strafmaß verdoppelt.

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist es nur, wenn das Fahrzeug nicht mehr die für die vorhandene Fahrerlaubnis vorgeschriebenen Begrenzungen einhält.

Fährt das Motorrad also schneller als 48 km/h und es ist ein A Führerschein vorhanden ist es ebenfalls nur Fahren ohne Betriebserlaubnis.

Nicht dass dies das Ganze in Ordnung macht.

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@fxhbr
Fahren ohne Betriebserlaubnis...

Lasse mich bitte mit diesem Märchen in Ruhe!

§19, Absatz 2, Satz 1: "Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam."

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html

Das heisst, lediglich das Orgnungsamt verfügt über das Erlöschen. Ein automatisches Erlöschen existiert nicht!

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@deraltealte

Wer lesen kann ist klar im Vorteil:

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Steht ganz am Ende von Absatz 3. Aber danke für's Verlinken!

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@fxhbr
Wer lesen kann ist klar im Vorteil:

Stimmt. Wer lesen und verstehen kann, gewinnt! Du musst schon die Zusammenhänge unserer beiden Zitate beachten, dann sollte es mit dem Verstehen klappen.

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@deraltealte

Die Zusammenhänge sind eindeutig.

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Desweiteren

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
[...]
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Im Klartext bedeutet das, dass die Bertriebserlaubnis wirksam bleibt, bis zur Abmeldung. Die Betriebserlaubnis muss also nicht erneut erteilt werden. Wohl aber kann sie vom Ordnungsamt entzogen werden, wenn ich zum Beispiel die KFZ-Steuer nicht bezahle oder ich meinen Versicherungsschutz beende.

Das heißt allerdings NICHT, dass die Betriebserlaubnis nicht automatisch erlischt.

Deshalb ist es explizit geregelt, dass bei Veränderungen des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis automatisch erlischt, sofern es sich nicht um eine baugenehmigte Änderung nach Absatz 3 handelt.

Wenn du einen nicht zulässigen Auspuff anbaust, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Dafür muss das Ordnungsamt nicht explizit die Betriebserlaubnis entziehen.

Ansonsten wäre das Ändern der Auspuffanlage so lange keine Ordnungswidrigkeit, bis das Ordnungsamt dir einen schönen Brief schreibt.

Für die Zulassung ist die Betriebserlaubnis erforderlich, beim Erlöschen der Betriebserlaubnis erlischt jedoch nicht die Zulassung. Das Fahrzeug bleibt zugelassen, es darf nur nicht in Betrieb genommen werden.

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