Es steht nirgends ausdrücklich, dass es erlaubt ist, mit einem Kopfhörer Musik zu hören. Trotzdem hält sich dieses Gerücht hartnäckig. Gleichzeitig wird man auch nicht fündig bezüglich einer Vorschrift, die es erlaubt, mit beiden Kopfhörern (unter dem Helm) während der Fahrt Musik zu hören.

Die Antwort liefert ausschließlich § 23 I StVO. Danach ist ein Verkehrsteilnehmer, ob auf zwei oder vier Rädern unterwegs, dazu verpflichtet, es zu unterlassen, sowohl seine Sicht als auch sein Gehör zu beeinträchtigen. Fraglich an dieser Stelle ist nur, wann eine Beeinträchtigung vorliegt. Das Musikhören per Kopfhörer während des Motorradfahrens ist nicht generell verboten. Eine Beeinträchtigung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn durch zu laute Musik gewisse Grenzwerte überschritten werden. Ob und inwieweit die Voraussetzungen einer solchen Beeinträchtigung vorliegen, beurteilt der Tatrichter nach den jeweils festgestellten Umständen, wie ein bereits etwas älterer Beschluss des OLG Köln v. 20.02.1987 (Az.: SS 12/87) zeigt.

Es kommt also darauf an, ob die Lautstärke im Einzelfall derart laut ist, dass hierdurch gewisse Grenzwerte überschritten werden. Auf dem Motorrad dürfte dies allerdings schnell der Fall sein, insbesondere wenn man bedenkt, dass bereits das Tragen des Motorradhelms die Wahrnehmung der Umgebungsgeräusche erheblich vermindert. Gleiches gilt natürlich auch für das Tragen von Gehörschutz im Helm. Beeinträchtigt/Dämmt er zu stark, liegt ein Verstoß im Sinne des § 23 I StVO vor.

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