Seitlicher Kennzeichenhalter

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Bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

NEIGUNG:

Das hintere amtliche Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen; darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt; darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt."

MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN

Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.

MINDESTABSTAND ZUM BODEN

Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen."

Da gibt es dann noch die Frage, wie weit nach links oder rechts darf ich ein Kennzeichen setzen.

In der oben genannten EG-Richtlinie ist davon die rede, dass das Kennzeichen zwischen der durch die linke und rechte Fahrzeugbegrenzung erzeugte Ebene angebracht sein muss. Diese Ebenen werden in der Regel durch den Lenker erzeugt. Die meisten seitlichen Kennzeichenhalter passen da rein (besonders interessant für Chopperfahrer). Nur auch dafür hat sich der deutsche TÜV eine Gegenregel ausgedacht. Sie spricht dann von 'gefährlich hervorstehenden Teilen'.

Also am besten im Vorfeld mit dem TÜV abklären damit es keine bösen Überraschungen gibt.