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Unter welchen Umständen lässt man nach einem Unfall den Helm auf dem Kopf des Verünglückten?

gefragt von roadrunner am 11.08.2008 um 13:04 Uhr

Der erste Reflex ist ja, den Helm ab zu nehmen. Wann sollte man das lassen?


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anonym
beantwortet von mfbiker am 11. August 2008 13:30
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Der erste Reflex ist richtig; wenn das Unfallopfer einen Helm trägt, ist keine Herz-Lungen-Wiederbelebung möglich.
Mir fallen zwei Umstände ein, unter denen ich dem Opfer den Helm nicht abnehmen würde:
* Das Opfer ist fit genug, um das selbst zu erledigen.
* Das Opfer ist tot.

Kommentar von 2e43f56ee0d0141028e99c9e2a518e86smallschnepf am 11. August 2008 14:45

Treffend formuliert :-)


Acheron
beantwortet von Acheron am 11. August 2008 14:08
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Lass ihn droben, wenn er ansprechbar ist oder seine Atmung funktioniert; leg ihm bei Bewusstlosigkeit die hände auf den Bauch, dann merkst du ob er atmet. Ansonsten: Helm sofort runter.


schnepf
beantwortet von schnepf am 11. August 2008 14:49
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Zu sagen bleibt nur noch den Helm , auch bei bewußtseinsklaren Patienten, immer achsgerecht zur Wirbelsäule und unter leichtem Zug vorsichtig abnehmen um etwaige gedeckte Wirbelverletzungen nicht zu verschlimmern.

Allerdings geht natürlich das Überleben immer vor. Also bei Herzstillstand schnell runter mit dem Ding und reanimieren.

Tot nützt einem eine stabile Wirbelsäule eben auch nix mehr...

Kommentar von klausklaus am 14. August 2008 10:37

Wiederbelebt nützt einem ein gelähmter Körper aber auch nix mehr. :) Also auch bei Herzstillstand nicht "schnell runter mit dem Ding", sondern Ruhe bewahren und zügig aber sehr vorsichtig abnehmen. In allen anderen Fällen sollte der Helm nicht entfernt werden. Ein Unfallopfer muss auf Grund der Schockwirkung nicht alle Verletzungen spüren (ging mir übrigens genauso). Selbst Rettungskräfte nehmen den Helm für den Transport nicht immer ab. Viele Grüße Klaus


anonym
beantwortet von C04flames am 11. August 2008 15:58
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Es gibt noch eine weitere Möglichkeit und zwar sieht man des öfteren auch Aufkleber auf den Helmen, wo ausdrücklich draufsteht, dass im Falle eines Unfalls dieser Helm NICHT abgenommen werden soll! Diese Ansage, in schriftlicher Form entspricht im Sinne des Gesetzes dem letzten Willen des Unfallopfers und dem ist Folge zu leisten.

Ansonsten würde ich den Helm auch entfernen weil sonst weder eine stabile Seitenlage noch eine Reanimation zu leisten ist!

Gruss CF.

Kommentar von 2e43f56ee0d0141028e99c9e2a518e86smallschnepf am 11. August 2008 19:39

Dieser Aufkleber ist rechtlich nicht bindend da "Gefahr im Verzug" besteht. Auch geht die aktuelle Rechtssprechung davon aus dass der Betreffende die Folgen dieser Aufforderung entweder gar nicht kennt oder vielleicht 2 Minuten vor dem Unfall seine Meinung darüber eventuell revidiert hat.

Deshalb ist es wahrscheinlicher eine Anzeige wegen "Unterlassener Hilfeleistung" zu erhalten als vom Opfer wegen "Nichtbeachten" seines von dir so genannten "Letzten Willens" geklagt zu werden, solltest du den Helm nicht abnehmen.

Ähnliches gilt übrigens auch für "Patientenverfügungen" selbst wenn sie notariell beglaubigt sind.

Aber das ist eien andere Geschichte und gehört hier nicht her.

Gruß Ch.


THLUE
beantwortet von THLUE am 11. August 2008 18:47
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Bei meinem letzen Erste Hilfe Kurs wurde auch darauf hingewiesen, den Helm so lange nicht abzunehmen, wie die Person bei Bewusstsein ist, denn bei Verletzungen an der Wirbelsäule ist dies lebensbedrohlich. Anders, wenn die Person ohne Bewusstsein ist, da muss der Helm abgenommen werden um eventuell Atemspende zu geben oder aber auch um die Person in die stabile Seitenlage zu bringen. Ciao, THLUE





demosthenes
beantwortet von demosthenes am 15. Oktober 2008 16:31
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Wenn eine Wiederbelebung als notwendig erscheint oder wenn es um einen Klapphelm geht, der ohne grosses Risiko abgenommen werden kann, heisst es bei mir "Helm ab", weil ohne Helm natürlich die Situation (Verletzungen am Kopf, Gesichtsfarbe, Gespräch,...) viel besser eingeschätzt werden kann.


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