Muss ein Tacho beleuchtet sein?

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4 . Vorschriften 4.1 Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden, und der Anzeigewert muss sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein. Der Anzeigebereich muss so groß sein, dass er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält.

steht auf Seite 4 http://www.vautec-nms.de/pdf/rili75_443_ewg.pdf

es gibt nicht nur die StVZO, sondern auch die sogenannten Ausführungsvorschriften, die beschreiben, wie ein Anbauteil auszusehen hat.

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Der § 57 StVZO besagt, daß ein Tacho (Amtsdeutsch: Geschwindigkeitsmeßgerät) vorhanden sein muß (m.E. muß bei Fahrzeugen vor Baujahr 1961 nicht einmal ein Tacho vorhanden sein). Eine Beleuchtung wird nicht erwähnt, auch nicht in den Anhängen. Das verwundert mich nicht, denn meine Mopeds sind noch nie im Rahmen der HU auf eine funkionierende/vorhandene Tachobeleuchtung hin überprüft worden. Die Beleuchtung ist ja bei normalem Tageslicht nicht zu sehen. Also hätte der Prüfer den entsprechenden Bereich abdunkeln müssen. Das habe ich noch nie gesehen.